Aktualisierung der Richtlinie KiTa-QuTVerb des Freistaat Sachsen

Das Sächsische Kultusministerium (SMK) informiert über die Aktualisierung der Richtlinie zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (RL KiTa-QuTVerb). Sie tritt damit rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Am 17. August 2023 wurde die RL KiTa-QuTVerb im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht: Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung

Wie im Anschreiben des SMK hingewiesen wird, ist der förderunschädliche Maßnahmenbeginn ab 01. Januar 2023 unter anderem für die Stärkung und Vertretungslösungen in der Kindertagespflege zugelassen.

Hinzuweisen ist auf die Antragsfrist „15. September 2023“ für Maßnahmen, die ausschließlich das Jahr 2023 sowie übergreifend die Jahre 2023/2024 betreffen.

Die Antragsformulare zu den einzelnen Maßnahmen sind ab sofort auf der Internetseite des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen (KSV) unter folgendem Link abrufbar: RL KiTa-QuTVerb - KSV Sachsen (ksv-sachsen.de)

Eine ausführliche Arbeitshilfe der IKS zu „Vertretung in der Kindertagespflege installieren und finanzieren“ finden Sie hier.

Kurzübersicht über wesentliche Passagen zur Kindertagespflege

Auszug aus dem Anschreiben SMK:

Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege

Auszug aus Änderung der RL KiTa-QuTVerb:

II. Gegenstand der Förderung

im Handlungsfeld „Starke Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 2):

  • Maßnahme 4: Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der

(Abschnitt 3)

  • Maßnahme 6: Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Verbesserung der Ausstattung mit digitalen Medien in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

IV. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  1. Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 4.2 und Abschnitt 3 Nummer 6.2 Anstrich 2, die Gemeinden und Landkreise (Erstempfänger), berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nr. 12 der Anlage 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften - VVK) an die berechtigten Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

  2. Bei der Förderung von Sachkosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 4 Nummer 7.2, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, berechtigt, die Zuwendung an die Träger der Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen

im Handlungsfeld "Sprachliche Bildung fördern" (Abschnitt 4)

  • Maßnahme 7: Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung

Zuwendungsempfänger der Maßnahme 7 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen als örtlicher Träger öffentlichen Jugendhilfe.

Kindertagespflegepersonen können hierbei im Bereich der Sachausgaben zur Anschaffung von Bildungs- und Lernmaterial zur Umsetzung der alltagsintegrierten Sprachbildung, mit bedacht werden. Dafür muss ein Antrag an die Kommune gestellt werden. Die Kommune kann die Mittel über ein Antragsverfahren beim KSV abrufen, wenn mind. 1 Sprachmentor bei der Kommune angestellt ist.