Änderungen am Sächsische Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG)

Der Sächsische Landtag hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetztes über Kindertageseinrichtungen vom 1. Juni 2023 das Sächsische Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG) geändert. Einige Änderungen sind sofort nach Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Mehrheit der Änderungen tritt zum 1. August 2023 in Kraft. Die Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist am 21. Juni 2023 erfolgt.

Es ist gelungen, die Kindertagespflege zu stärken, indem sie nun noch deutlicher als gleichrangiges Angebot im SächsKitaG verankert ist. Der neu verwendete Begriff „Kindertagesbetreuung“ umfasst sowohl Kindertageseinrichtungen als auch die Kindertagespflege. Mit der Änderung des SächsKitaG werden u. a. die Vorschriften des Bundesrechts im SGB VIII nachvollzogen. Dadurch waren einige Regelungen zu streichen; u.a. ist der bisherige „§ 3 Angebot“ entfallen.

Die Besonderheiten der Kindertagespflege in der selbstständigen Tätigkeit bleiben im § 5 Öffnungszeiten erhalten. Die pädagogische Konzeption der Kindertagespflegeperson bildet die Grundlage für die Öffnungszeiten.

Im § 11 Raum wird ebenfalls die Individualität und Privatheit der Kindertagespflege in der Raumgestaltung gestärkt.

Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie in den Anlagen des Rundschreibens des SMK:

Synopse SächsKitaG mit Begründung

Erläuterungen SächsKitaG

Durch die Änderungen im SächsKitaG macht sich eine Änderung der Sächsischen Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung (SächsKitaFinVO) erforderlich. Insbesondere ist die Höhe des pauschalen Finanzierungsanteils anzupassen, den die Wohngemeinde nach § 3 Absatz 1 SächsKitaFinVO bei Betreuung eines Kindes in einer anderen Gemeinde an diese zu zahlen hat.