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Erhalten die Kindertagespflegepersonen für die Dauer vom 16.03.2020 bis 03.05.2020 die laufende Geldleistung weiter?
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Erhalten die Kindertagespflegepersonen für die Dauer vom 16.03.2020 bis 03.05.2020 die laufende Geldleistung weiter?
Für den Zeitraum der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur Einstellung des Betriebes von Schulen und Kindertageseinrichtungen vom 18. März 2020 bis einschließlich 19.04.2020 wurde gesichert, dass der Freistaat Sachsen sowohl den allgemeinen Landeszuschuss als auch den Landeszuschuss zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit weiter gewährt und die Elternbeträge übernimmt. Diese Bestandteile der laufenden Geldleistung sollten demnach an die Kindertagespflegepersonen weitergereicht werden. Keine einheitliche Regelung für Sachsen gibt es hinsichtlich der Übernahme des Kommunalanteils durch die Gemeinden für den o.g. Zeitraum.
Im Tagesbrief 05/20 vom 23.03.2020 des Sächsischen Städte- und Gemeindetages wurde zudem darauf hingewiesen, dass laufende Abschlagszahlungen (u.a.) an die Kindertagespflegepersonen unter Berücksichtigung der Liquidität der Kindertagespflegepersonen grundsätzlich zunächst weitergeführt werden sollten.
Weitere landes- und bundesweite intensive Bemühungen zur Sicherung der Finanzierung:
- Die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen verwies in ihrer Pressemitteilung vom 20.03.2020 auf die Gefahren für die Sozial- und Bildungslandschaft, inkl. der Kindertagespflege und forderte eine Kostenübernahme für den betreffenden Zeitraum.
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege verwies in ihrem Schreiben vom 21.03.2020 auf die Notwendigkeit, dass Zuwendungen und Leistungsentgelte auch bei vorübergehend eingeschränkten Leistungen weiter fließen müssen.
- Der Bundesverband für Kindertagespflege (BVKTP) wies auf seiner Homepage am 24.03.2020 darauf hin, dass die Bundesregierung in jedem Fall dafür sorgen will, dass die Einkünfte der Kindertagespflegepersonen weitestgehend gesichert sind! Das gilt auch, wenn wegen der behördlichen Anordnung keine oder nur wenige Kinder betreut werden können." ²
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrt forderte mit dem Schreiben zur „Sicherstellung der sozialen gemeinnützigen Einrichtungen und Dienste“ einen Schutzschirm zur Sicherung der Sozialen und gemeinnützigen Arbeit.³ Auf dessen Initiative hin wurde am 23. März 2020 der Entwurf für ein Sozialschutz-Paket beschlossen.4 Das Sozialschutz-Paket steht den Ländern zur Verfügung. Es gilt als Verordnungsermächtigung für die Leistungsträger, 75% der Finanzierung weiterzuzahlen, auch wenn keine Leistung (z.B. wegen Schließung oder Einschränkung) erbracht werden konnte.
- Die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrt forderte in ihrem Schreiben vom 25.03.2020 einen „Sächsischen Rettungsschirm für die Sozial- und Bildungsinfrastruktur“, in dem pauschal alle in Frage stehenden Angebote der sozialen Arbeit und Bildung zu 100% weiter finanziert werden sollen. Gleiches solle für Projekte und institutionelle Zuwendungen aus Förderrichtlinien des Landes und der Kommunen gelten.
- Staatsminister Christian Piwarz wies in seinem Schreiben vom 27.03.2020 noch einmal darauf hin, dass die Staatsregierung erwarte, dass die laufende Geldleistung, inkl. des Kommunalanteils übernommen werde.
- Am 28.03.2020 trat das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ in Kraft und gilt mindestens bis zum 30.09.2020. Dazu gibt es weiterhin eine Verfahrensabsprache verschiedener Institutionen.
- Der BVKTP führte in seinem Schreiben an die Jugend- und Familienminister*innen der Bundesländer vom 06.04.2020 die Möglichkeiten der Finanzierung über das Sozialschutzpaket für Kindertagespflegepersonen die öffentlich gefördert werden und über die Corona-Soforthilfe für privat tätige Kindertagespflegepersonen aus.
- Das BMAS hat einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) auf der Webseite veröffentlicht.
Hinsichtlich der Elternbeiträge wurden folgende Vereinbarungen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 19.04.2020 in Sachsen getroffen:
- Keine Erhebung von Elternbeiträgen
- Vorfinanzierung der Städte und Gemeinden bis zu einer gesetzlichen Regelung
- Kompensation der kommunalen Belastungen durch eine zentrale Finanzierungsregelung
- Die zentrale Finanzierungsregelung wird aus Mitteln des Staatshaushalts und der FAG bereitgestellt
- Keine Elternbeiträge für Kinder, die in Notbetreuung sind (Diese Regelung gilt bis 19.04.2020. Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, welche nach dem 19.04.2020 die Notbetreuung in Anspruch nehmen, haben den Elternbeitrag zu entrichten.)
² Bundesverband für Kindertagespflege e.V.: Aktuelles, Beitrag vom 24.03.2020 „Gute Nachricht in schlechten Zeiten“ https://www.bvktp.de/service/aktuelles/
³ Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e. V.: Veröffentlichungen -Pressemitteilungen, Beitrag vom 23.03.2020 „Freie Wohlfahrtspflege unter Rettungsschirm der Bundesregierung“ https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/detail/freie-wohlfahrtspflege-unter-rettungsschirm-der-bundesregierung
4 Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Presse – Pressemitteilungen, Beitrag vom 23.03.2020 „Ein starker Sozialstaat in Zeiten der Krise. Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Sozialschutz-Paket“ https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket.html