In den vergangenen Tagen erreichte die Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen wiederholt folgende Anfrage:

Kindertagespflegepersonen haben vom Finanzamt Bescheide erhalten, nach denen die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kommune als Einnahmen/Leistungen definiert werden und diese somit zu versteuern sind. Es folgt die Aufforderung der Rückerstattung auch für die Jahre 2017/2018 bzw. die Vorauszahlung für 2021.

Sachlage:

Allgemein gibt die Broschüre „Was bleibt?! Tipps und Informationen zur Besteuerung des Einkommens für Kindertagespflegepersonen und die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen"einen umfassenden Überblick über aktuelle Zahlen sowie die steurliche Handhabung. Allerdings fokusiert die Broschüre die Finanzierung der Kindertagespflege durch das Jugendamt. Die Finanzierung durch Kommunen bleibt außen vor.

Allerdings geht aus der \"Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege\" folgendes hervor:

  • „9.5 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung: Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sind nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson hälftig zu erstatten. Aufgrund der Formulierung ‚sind ... hälftig zu erstatten' hat die Kindertagespflegeperson einen Rechtsanspruch auf diese Zahlung. Auslegungsbedürftig ist nur der Begriff ‚angemessen'."(vgl. Empfehlung des LJA, 2019, S.38)

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  • \"10 Besteuerung der Einkünfte: Bei selbstständigen Kindertagespflegepersonen sind die Einnahmen aus Sachaufwand und Förderleistung steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. [...] [Die Erstattung für die Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen für die Alterssicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung sind gemäß § 3 Nummer 9 EStG steuerfrei.]" (vgl. Empfehlung des LJA, 2019, S.39)

    Das Einkommenssteuergesetz regelt: § 3 EStG: „Steuerfrei sind 9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch." Das sind konkret:

  • § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung angemessene Alterssicherung

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  • § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: Krankenversicherung + Pflegeversicherung

     

    *** Die Projektmitarbeiterinnen der Informations- und Koordninierungsstelle für Kindertagespflege in Sachsen bieten keine juristische Beratung an. Gleichwohl haben wir Ihnen alle gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst.

    *** Bei weiterem juristischen Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die telefonische Rechtsberatung bei Frau Prof. Beate Naake. Der nächste Termin findet am 31. August 2020 von 12:00 - 14:00 Uhr statt. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

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