In den vergangenen Tagen erreichte die Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen wiederholt folgende Anfrage:
Kindertagespflegepersonen haben vom Finanzamt Bescheide erhalten, nach denen die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Kommune als Einnahmen/Leistungen definiert werden und diese somit zu versteuern sind. Es folgt die Aufforderung der Rückerstattung auch für die Jahre 2017/2018 bzw. die Vorauszahlung für 2021.
Sachlage:
Allgemein gibt die Broschüre „Was bleibt?! Tipps und Informationen zur Besteuerung des Einkommens für Kindertagespflegepersonen und die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen"einen umfassenden Überblick über aktuelle Zahlen sowie die steurliche Handhabung. Allerdings fokusiert die Broschüre die Finanzierung der Kindertagespflege durch das Jugendamt. Die Finanzierung durch Kommunen bleibt außen vor.
Allerdings geht aus der \"Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege\" folgendes hervor:
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Das Einkommenssteuergesetz regelt: § 3 EStG: „Steuerfrei sind 9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch." Das sind konkret:
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*** Die Projektmitarbeiterinnen der Informations- und Koordninierungsstelle für Kindertagespflege in Sachsen bieten keine juristische Beratung an. Gleichwohl haben wir Ihnen alle gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst.
*** Bei weiterem juristischen Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die telefonische Rechtsberatung bei Frau Prof. Beate Naake. Der nächste Termin findet am 31. August 2020 von 12:00 - 14:00 Uhr statt. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.