In unserer Cororna-FAQ für die Kindertagespflege haben wir bereits darauf hingewiesen: SodEG als nachrangiges Hilfsangebot birgt das Risiko der Rückzahlung.

Vorrangige Mittel, wie beispielsweise Corona-Überbrückungshilfe oder andere Zuschussprogramme von Bund und Land, sind auf den Zuschuss nach dem SodEG anzurechnen bzw. im Erstattungsanspruch zu berücksichtigen.

Soziale Einrichtungen, wie Kindertagespflegestellen, die nach dem SodEG Überbrückungshilfen beantragt und erhalten haben, könnten verpflichtet sein, noch bis zum 30. September 2020 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu stellen.

Ihr Bemühen zur Auseinandersetzung und Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe muss nachgewiesen werden, beispielsweise durch Dokumentation der erfolgten Antragstellung oder durch plausible Erläuterung, warum eine Antragstellung nicht zum Erfolg geführt hat.

Um ein Rückzahlrisiko aus dem SodEG-zuschuss zu vermeiden sollte daher kurzfristig eine Antragstellung geprüft und ggf. bei Zweifel auch vorsorglich vorgenommen werden.

Weitere Informationen:

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