Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag mehrerer Eltern (Beschwerdeführer) ab, nachdem Kinder ohne entsprechenden Nachweis einer Masernschutzimpfung nicht in einer Kindertagesstätte oder Kindetagespflege nach § 43 SGB VIII betreut bzw. aufgenommen werden dürfen. In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer sorgeberechtigte Eltern einjähriger Kinder, welche zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII betreut werden sollen. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht keine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung. Auch verfügen sie nicht über eine entsprechende Immunität. Das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschafts­einrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.

 Die Urteile 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 mit dem Beschluss vom 11.05.2020 des Bundesverfassungsgerichtes finden Sie unter folgenden Links:

>>> www.bundesverfassungsgericht.de

>>> www.kostenlose-urteile.de

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