Ab Montag, den 14. Dezember 2020 gehen bis einschließlich 08. Januar 2021 die Kindertagespflege, Kita und Schulen im Freistaat Sachsen in die Notbetreuung.
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben Sorgeberechtigte nur, wenn Sie einer Tätigkeit entsprechend der Anlage 1 nachgehen.
Der Arbeitgeber muss folgendes Formular ausfüllen: [Formular für Sorgeberechtigte zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule]
[Wichtig: ]
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Der Anspruch auf Notbetreuung unterscheidet dieses Mal zwei Fallgruppen.
Fallgruppe 1
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.
Hierzu zählen Berufsgruppen aus den Kategorien:
Fallgruppe 2
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
Das SMK hat eine Empfehlung zur Ausgestaltung der Notbetreuung herausgegeben.
Das Wichtigste zusammengefasst:
Weitere Infos: FAQ Notbetreuung des Freistaates