Ab Montag, den 14. Dezember 2020 gehen bis einschließlich 08. Januar 2021 die Kindertagespflege, Kita und Schulen im Freistaat Sachsen in die Notbetreuung.

Einen Anspruch auf Notbetreuung haben Sorgeberechtigte nur, wenn Sie einer Tätigkeit entsprechend der Anlage 1 nachgehen.

Der Arbeitgeber muss folgendes Formular ausfüllen: [Formular für Sorgeberechtigte zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule]

[Wichtig: ]

  • [Die Unterschrift des Arbeitgeberskann binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbetreuung nach-gereicht werden. ]

<!-- -->
  • Zusätzliche Bescheinigungen von Arbeitgebern sind nicht zulässig.

 

Der Anspruch auf Notbetreuung unterscheidet dieses Mal zwei Fallgruppen.

Fallgruppe 1

Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.

Hierzu zählen Berufsgruppen aus den Kategorien:

  • Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit (nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)

  • Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs

  • Gesundheitsversorgung und Pflege

  • Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)

Fallgruppe 2

Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

  • Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Gesundheitsversorgung und Pflege

  • Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)

 

Das SMK hat eine Empfehlung zur Ausgestaltung der Notbetreuung herausgegeben.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Eine Notbetreuung ist in jeder Kindertagespflegestelle für die dort betreuten Kinder im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten gestattet.

  • Die umfassende Umsetzung pädagogischer Konzepte ist während der Notbetreuung naturgemäß nicht möglich.

  • Einschränkungen von Öffnungszeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

  • Die Eltern unterzeichnen weiterhin täglich die \"Gesundheitsbestätigung\".

  • Das Hygienekonzept ist zu prüfen: Beim Bringen und Abholen sollen sich die Erwachsenen möglichst nicht begegnen.

  • Es gilt eine Maskenpflicht für einrichtungsfremnde Personen im Gebäude sowie auf dem gesamten Gelände der Kindertagespflegestelle.

  • Die Eingewöhnung ist für anspruchsberechtigte Personen unter der Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen möglich.

  • Eine feste Vertretungsperson kann weiterhin in der Kindertagespflegestelle tätig sein.

     

    Weitere Infos: FAQ Notbetreuung des Freistaates

Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag