Zum 16. Dezember 2020 wurden Änderung der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) beschlossen. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf den berechtigten Personenkreis, für den Notbetreuung in Kita, Kindertagespflege und Hort vorgesehen ist.
Was ist neu?
In Anlage 1 - Beide Personensorgeberechtigte müssen in diesen Berufsgruppen tätig sein
In Anlage 2 - Nur einer der Personensorgeberechtigten muss in diesen Berufsgruppen tätig sein
Liste der Berufsgruppen für die Notbetreuung (Anlage 1 und 2)
Weitere Informationen zur Notbetreuung in unserer FAQ \"Notbetreuung in Kindertagespflege, Kita und Schulen ab 14. Dezember 2020\"
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