Zum 16. Dezember 2020 wurden Änderung der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) beschlossen. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf den berechtigten Personenkreis, für den Notbetreuung in Kita, Kindertagespflege und Hort vorgesehen ist.

Was ist neu?

In Anlage 1 - Beide Personensorgeberechtigte müssen in diesen Berufsgruppen tätig sein

  • Im Bereich „Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit" wurden „Energieversorgungsunternehmen" durch „Eisenbahnverkehrsunternehmen" ersetzt.

  • Im Bereich „Gesundheitsversorgung  und  Pflege" sind „Bestattungsunternehmen" neu aufgenommen.

  • Das \"Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal  in Krankenhäusernund medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe\" ist entfallen.

    In Anlage 2 - Nur einer der Personensorgeberechtigten muss in diesen Berufsgruppen tätig sein

  • Neu hinzugekommen ist sind die \"Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen\".

 

Liste der Berufsgruppen für die Notbetreuung (Anlage 1 und 2)

 

Weitere Informationen zur Notbetreuung in unserer FAQ \"Notbetreuung in Kindertagespflege, Kita und Schulen ab 14. Dezember 2020\"

 

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