Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat sich die Frist zur Vorlage des Nachweises eines vorhandenen Masernschutzes verlängert. Statt bis zum 31. Juli 2021 läuft sie nun bis zum 31. Dezember 2021. Die betreffende Änderung findet sich im [§ 20 Absatz 10 IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html): \"Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorzulegen.\" Alle Informationen zum Masernschutzgesetz mit der aktualisierten Anlage 2 finden Sie unter Wissenswertes: \"[M - Masernschutzgesetz](https://iks-sachsen.de/wissenswertes#tg194)\"

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