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Das Verwaltungsgericht Chemnitz entschied, dass auch bei dem Wechsel eines Kindes nach dem 01.03.2020 von der Kindertagespflege in eine Kita der Nachweis des Masernschutzes erst bis zu 31.07.2021 zu erbringen sei. Der Beschluss ist noch nciht rechtskräftig.

Entsprechend der gerichtlichen Entscheidung wäre der Nachweis des Masernschutzes ab dem 01.03.2020 nur bei Erstaufnahme eines Kindes in eine Gemeinschaftseinrichtung zu erbringen. Im Falle eines Einrichtungswechsels würde demnach die Übergangsregelung greifen. Da es sich um ein Eilverfahren handelte, bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung in der Hauptsache Bestand hat.

 

Der Beschluss ist unter https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/284.htm einsehbar.

 

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