Das Gesetz für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) tritt zum 1. März 2020 in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in Kindertageseinrichtung, Hort sowie in die erlaubnispflichtige Kindertagespflege die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher*innen, Kindertagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

Kindertagespflegestellen gelten durch das Masernschutzgesetz künftig in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz als Gemeinschaftseinrichtungen. Die Pflichten, welche sich daraus für die Kindertagespflege ergeben, sind in Anlage 3 dargestellt.

Die Umsetzung des Gesetzes obliegt im System der Kindertagespflege den Kindertagespflegepersonen selbst sowie den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Anzuraten ist, dass letztere von der Möglichkeit des § 20 Abs. 9 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen und regeln, dass der Nachweis der Kindertagespflegepersonen ihnen gegenüber zu erbringen ist.

 

Für die Umsetzung des Gesetzes im Freistaat Sachsen stehen folgende Anlagen und Formulare zur Verfügung:

 

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium: zur Impfpflicht und als FAQ Masernschutzgesetz.

Zudem hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Website erstellt, die zahlreiche Informationen zum Thema enthält: www.masernschutz.de.

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