Das Kultusministerium hat am 15. Juni 2021 aktualisierte Handlungsempfehlungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen veröffentlicht.

In Teil A finden sich Informationen zu Hygienemaßnahmen, wie z.B. zu Zutrittsverboten, Hygienekonzepte, Gesundheitszustand, Maskenpflicht bzw. Betreuungsumfang.

Teil B befasst sich mit Regelungen für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Kindertagespflegestellen gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz bzw. entsprechenden landesrechtlicher Regelungen.

Handlungsempfehlungen als PDF

Die aktualisierte Fassung wurde dahingehend klargestellt, dass unter den Regelungen der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung (SchulKitaBetrEinschrVO) vom 10. Juni 2021 auch die Teilnehmenden an Elternabende vom Zutrittsverbot ausgenommen sind.

Zentral für die Kindertagespflege:

  • Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes gilt für alle einrichtungsfremden Personen beim Aufenthalt in der Kindertagespflegestelle sowie in dem dazugehörigen Außengelände.

  • Regelungen zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit der Infektionsketten, regelmäßiges Lüften, Abstand einhalten zwischen den Erwachsenen bleiben wie bisher bestehen.

  • Bei einer Inzidenz niedriger als 165/100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt findet die Betreuung im Regelbetrieb statt.

  • Bei einer Inzidenz höher als 165/100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der Kreisfreien Stadt findet je nach aktuell geltenden Regelungen Notbetreuung statt.

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