In der aktuellen Corona-Schutzverordnung ergeben sich für den Bereich der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) Fragen bezüglich der Testungen. Dazu möchte das Kultusministerium wie folgt informieren:

Gemäß § 3a Absatz 1 SächsCoronaSchVO sind Arbeitgeber ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Gilt dies auch für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung? Rechtsauffassung des SMK: Ja, § 3a Absatz 1 SächsCoronaSchVO richtet sich an alle Arbeitgeber. Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist, siehe § 3a Absatz 3 SächsCoronaSchVO. Gilt § 3a Absatz 2 SächsCoronaSchVO auch für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung? Rechtsauffassung des SMK: Nein, § 3a Absatz 2 SächsCoronaSchVO gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Kita-Kinder und Schüler sind schon dem Wortlaut nach keine „Kunden". Auch in der Begründung der Verordnung wird Bezug genommen auf ein „Gewerbe" („Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen."). Schulen und Kitas sind somit nicht im Anwendungsbereich. Umfasst die Formulierung „Angebote der Kinder- und Jugendhilfe" gemäß § 5 Absatz 4c SächsCoronaSchVO auch die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung? Rechtsauffassung des SMK: Nein. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Wenn im Kontext mit dem Regelungsbereich des SGB VIII auch Einrichtungen der Kindertagesbetreuung umfasst sein sollen, werden sie mit dieser Bezeichnung, die in der Verordnung legaldefiniert ist (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1), auch ausdrücklich benannt. Zudem sind die §§ 5a ff. im Verhältnis zu § 5 grundsätzlich abschließend (andernfalls hätte es etwa der Verweisung auf § 5 Absatz 6 und 7 in § 5a Absatz 14 nicht bedurft). Gilt § 5a Absatz 5 Satz 1 auch für Personen, die in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung tätig sind? Rechtsauffassung des SMK: § 5a Absatz 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO regelt den Zutritt zum Gelände von Schulen. Sofern sich der Hort auf dem Schulgelände befindet, ist auch das Personal in diesen Horten mit umfasst. Dies wird auch dadurch gestützt, dass das Hortpersonal in § 5a Absatz 5 Satz 4 explizit mit benannt ist. Das Personal der „übrigen" Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist nicht umfasst. Gemäß § 5a Absatz 5 Satz 4 SächsCoronaSchVO gilt Satz 1 jedoch nur für diejenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für die dort genannten Personen in hinreichender Zahl vorliegen. Aus der Beantwortung der Fragen ergibt sich, dass es  -- mit Ausnahme des Hortpersonals nach § 5a Absatz 5 -- nach der Rechtsauffassung des SMK derzeit keine Verpflichtung zur Testung für die Beschäftigten in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gibt. Dennoch wird im Rahmen der Fürsorgepflicht dringend empfohlen, die (Selbst-)Testmöglichkeiten, die aktuell bestehen und weiter ausgeweitet werden, in Anspruch zu nehmen. Die regelmäßigen Testungen und eine hohe Impfbereitschaft sind ein wichtiger Baustein um das Infektionsrisiko für alle Akteure in der Kita weitgehend zu minimieren und das Bildungs- und Betreuungsangebot für alle Kinder nachhaltig zu ermöglichen. Ein zweiter Baustein ist die konsequente Einhaltung der Hygieneregeln -- insbesondere durch die erwachsenen Personen. Gerade mit den nun zur Verfügung stehenden umfangreichen Testmöglichkeiten darf es nicht zu einer Nachlässigkeit im Umgang mit den AHA+L-Regelungen in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung kommen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Corona-FAQ für die Kindertagespflege sowie auf www.coronavirus.sachsen.de

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