Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht mit der Pressemitteilung Nr. 71/2022 vom 24.11.2022 das abschließende Urteil zur Ausgestaltung der laufenden Geldleistung. Demnach sind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII einer Kindertagespflegeperson die angemessenen Kosten, die für den Sachaufwand entstehen, zu erstatten. Dabei schreibt das Gericht keine bestimmte Methodik vor, benennt aber, dass diese geeignet sein muss, die Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes finden Sie hier

Die Verfahrensinformation zur Höhe der Vergütung von Tagespflegepersonen finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie bei beck-aktuell

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