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Corona FAQ
Müssen Kindertagespflegepersonen für das Jahr 2020 die geforderten Weiterbildungsstunden in vollem Umfang nachweisen?
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Müssen Kindertagespflegepersonen für das Jahr 2020 die geforderten Weiterbildungsstunden in vollem Umfang nachweisen?
In § 6 SächsQualiVO heißt es: „Fachliche Fortbildung soll jährlich mindestens in folgendem Umfang ermöglicht und wahrgenommen werden:
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pädagogische Fachkräfte: 40 Stunden,
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Kindertagespflegepersonen: 20 Stunden und
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Fachberater: 40 Stunden.“
Aufgrund der außergewöhnlichen Situation durch die Corona-Pandemie, die zur Absage zahlreicher Fortbildungsangebote geführt hat, ist es aus Sicht des SMK vertretbar, im Jahr 2020 von den Vorgaben des § 6 SächsQualiVO abzuweichen.
(Stand: 01.10.2020)